AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt.
2. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit der ersten Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers.
3. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
I. Geltungsbereich
1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
2. Angaben in Prospekten, sonstigen Werbeschriften und auf den Internetseiten von Knutzen-Media stellt weder die Übernahme einer Garantie noch eines Beschaffenheitsrisikos dar.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Zwischen dem Auftraggeber und Knutzen-Media kommt jeweils ein Werkvertrag zustande. Für die Erfüllung dieses Werkvertrages behält sich Knutzen-Media vor, Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu beauftragen.
2. Beanstandungen am vollendeten Werk sind jeweils direkt nach Übernahme, spätestens aber innerhalb von 7 Werktagen Knutzen-Media mitzuteilen und Ihr dann eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Verletzt der Auftraggeber seine Rügepflicht, Informationspflicht oder wir keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt, kann er hieraus keine Rechte herleiten.
3. Im Vertrag genannte Fristen und -termine für die Erfüllung der Dienstleistung sind unverbindliche Angaben, soweit Knutzen-Media den Zeitpunkt der Erfüllung nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bzw. Fixgeschäft bezeichnet. Die Abgabetermine werden insoweit grundsätzlich nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von Knutzen-Media vereinbart und verstehen sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Verfügbarkeit der eingesetzten Kooperationspartner von Knutzen-Media sowie unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei Knutzen-Media oder beim Kooperationspartner eintreffen, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage etc.
4. Eine verbindlich vereinbarte Zeit für die Erfüllung des Werkvertrages verlängert sich angemessen, soweit Knutzen-Media durch Umstände, die weder sie noch ihre Organe oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, an deren Einhaltung gehindert wird. Die Einhaltung der Termine setzt im Zweifel den vorherigen Eingang aller vom Auftraggeber zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen, Vorlagen, Pläne, Genehmigungen, mitwirkungspflichtige Freigaben, die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie die Zurverfügungstellung von Material, Informationen und Einrichtungen, die zur erfolgreichen und vollständigen Erbringung der Leistung von Knutzen-Media nötig sind, voraus. Kommt der Auftraggeber Knutzen-Media dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, verlängert sich der Zeitpunkt der Erfüllung um die Dauer der entsprechenden Verzögerung.
5. Verzögert sich die Erfüllung des Werkvertrages auf Grund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes oder auf dessen Wunsch, ist Knutzen-Media berechtigt, Ersatz der erforderlichen Mehraufwendungen zu verlangen. Dem Auftraggeber steht im Einzelfall der Nachweis eines geringeren Schadens frei.
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6. Knutzen-Media ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung des Werkvertrages insgesamt oder teilweise und unabhängig von einer eingegangenen Angebotsbindung abzulehnen, sofern wesentliche Gründe vorliegen. Ein wesentlicher Grund wäre z.B. der geplante Einsatz des Werkes in illegalem, rassistischem oder sexistischem Rahmem sowie die Überschreitung eines von Knutzen-Media eingeräumten Kreditlimits gemäß IV Abs. 7 oder das negative Ergebnis einer durchgeführten Bonitätsprüfung (z.B. bei Schufa, Creditreform, Bürgel etc.).
7. Beinhaltet der Auftrag an Knutzen-Media neben einem Werk auch eine vertragliche Verpflichtung zu einer Dienstleistung oder Überlassung von Gegenständnen (z.B. Vermietung von Präsentation-Equipment), wird darüber ein gesonderter Vertrag geschlossen.
III. Leistungen
1. Der Auftraggeber zahlt Knutzen-Media für das vereinbarte Werk die im Einzelauftrag vereinbarte oder im Angebot festgelegte Vergütung. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der im jeweiligen Lieferland (Ausführungsort) geltenden Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Die Erbringung der Dienstleistungen durch Knutzen-Media erfolgt - insbesondere bei Neukunden - grundsätzlich gegen Vorauskasse, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Sofern ein Skontoabzug vertraglich vereinbart worden ist, findet dieser bei der Vorauszahlung Berücksichtigung.
a) Kommt der Auftraggeber mit der Vorauszahlung in Verzug, ist Knutzen-Media wahlweise berechtigt, innerhalb einer dem Auftraggeber zu setzenden Nachfrist die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für die gesamte Auftragssumme zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann Knutzen-Media vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.
b) Sofern Knutzen-Media mit der Erbringung ihrer Dienstleistung zunächst ohne ein Vorauszahlung oder nur einer teilweisen Vorauszahlung beginnt, ist sie dennoch jederzeit berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrags von der Zahlung der gesamten Auftragssumme ggfs. abzgl. eines gewährten Skontoabzugs im Voraus abhängig zu machen. Der Beginn der Dienstleistung ohne Vorauskasse bedeutet nicht den Verzicht von Knutzen-Media auf das Recht, eine Vorauszahlung in Höhe der Auftragssumme zu verlangen. Dies gilt im besonderen in dem Fall in dem Milestone-Zahlungen vereinbart wurden und diese vom Auftraggeber nicht fristgerecht beglichen wurden oder für den Fall dass er während der Ausführung des Auftrages zu einer Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers kommt. Zu letzterem zählt auch, dass Knutzen-Media erst nach Auftragsbeginn eine Bonitätsprüfung veranlasst und erst dann von der ggf. schlechten Bonität des Auftraggeber erfährt.
c) Sofern Knutzen-Media während eines bereits begonnen Auftrags Vorauskasse verlangt und die weitere Durchführung von der Vorauskasse abhängig macht, ist, um die reibungslose Fortführung des Auftrags zu gewährleisten, die Vorauszahlung durch geeignete Unterlagen durch den Auftraggeber nachzuweisen oder in bar zu tätigen. Der Auftraggeber kommt in seinem eigenen Interesse der Vorauszahlung und ggfs. deren Nachweis unverzüglich nach.
d) Sollte der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht unverzüglich Vorauskasse leisten und diese durch geeignete Unterlagen nachweisen, ist Knutzen-Media berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
3. Sofern Knutzen-Media von ihrem Recht auf eine Vorauszahlung keinen Gebrauch gemacht hat und soweit sich aus dem Angebot von Knutzen-Media nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag zehn Tage nach Rechnungsdatum und Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
a) Im Rahmen der Rechnungslegung ist es ausreichend, soweit eine Übersendung per Telefax erfolgt.
b) Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und richten sich im Übrigen nach dem Inhalt des Auftragsangebots. Für die Rechtzeitigkeit jedweder Zahlung und Skontierung ist die Gutschrift des geschuldeten Betrages auf dem Geschäftskonto von Knutzen-Media oder die Übergabe des Rechnungsbetrages in bar maßgeblich.
c) Bei Überweisungen auf das Geschäftskonto von Knutzen-Media, das bei einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in Deutschland geführt wird, werden alle eventuell anfallenden Bankgebühren und sonstigen Überweisungskosten vom Auftraggeber getragen.
4. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Zahlungen in bar oder per Überweisung zu leisten. Schecks werden lediglich erfüllungshalber und bei besonderer Vereinbarung angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Knutzen-Media ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
5. Knutzen-Media ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch den Verzug entstanden, so ist Knutzen-Media berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Trifft der Auftraggeber eine anderweitige Tilgungsbestimmung, ist Knutzen-Media berechtigt, die Zahlung abzulehnen.
5.1. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen bereits berechneten Auftrag in Verzug und stehen Folgeaufträge an, so ist Knutzen-Media berechtigt für die Vorauszahlung zu verlangen, auch wenn diese in anderer Form angeboten wurde, und die Leistungen an diesen auszusetzen bist der Rechnungsbetrag vollumfänglich bezahlt wurde. Evtl. zur Verfügung gestellt Nutzungsrechte gehen in diesem Fall auf Knutzen-Media zurück. Selbiges gilt auch wenn Zweifel an der Zahlungswilligkeit und/oder der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers angezeigt sind.
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6. Soweit von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann Knutzen-Media darüber hinaus unabhängig von IV Abs.2 jederzeit für ihre weitere Dienstleistung wahlweise Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für Knutzen-Media Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
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7. Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von Knutzen-Media für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei der Festlegung des aktuellen Kreditlimits werden auch offene Zahlungsverpflichtungen aus bereits bestehenden oder früheren Verträgen berücksichtigt. Bei Überschreitung des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich Knutzen-Media vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Auch im Fall einer nachträglich eingetretenen Änderung der Bonität oder Überschreitung des Kreditlimits des Auftraggebers ist Knutzen-Media zur Ausübung der in IV Abs. 2 und 6 genannten Rechte berechtigt.
8. Befindet sich der Auftraggeber im Übrigen trotz einer ergänzenden Zahlungsaufforderung weiterhin mit der Begleichung eines vereinbarten Teil- oder des Gesamtbetrages in Verzug, so kann Knutzen-Media außerdem das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.
IV. Vergütung, Zahlungsbedingungen
1. Knutzen-Media fertigt das vereinbarte Werk und räumt dem Auftraggeber für dieses, die im Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte ein. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf eines zusätzlichen Vertrags zwischen Knutzen-Media und dem Auftraggeber.
2. Knutzen-Media behält sich das Recht vor, Werke die für Ihre Auftraggeber gefertigt wurden, im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu nutzen, so dies im Vertrag nicht eindeutig ausgeschlossen wurde.
3. Stellt der Auftraggeber Knutzen-Media andere Werke (z.B. Logos, Fotos, Werbetexte etc.) zur Verfügung die in das Werk der Werbeagentur eingearbeitet werden sollen oder die verändert werden sollen so versichert er mit der Übergabe dass er sich im Besitz der hierfür notwendigen Nutzungsrechte verfügt und diese auf Knutzen-Media übergehen läßt. Der Auftraggeber wird Knutzen-Media von allen Forderungen seitens der Urheber dieser Werke frei halten und ggf. anfallende Kosten zur Rechtsverteidung von Knutzen-Media übernehmen.
V. Nutzungsrechte
1. Die Haftung von Knutzen-Media auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.
2. Knutzen-Media haftet nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
3. Soweit Knutzen-Media gemäß Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die sie bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Knutzen-Media für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von 200.000 Euro je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von Knutzen-Media) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Knutzen-Media.
6. Soweit Knutzen-Media technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung Knutzen-Media wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
VI. Haftung
1. Der Vertrag kann beiderseits nur aus wichtigen Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Falls der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund kündigt oder falls Knutzen-Media aus einem wichtigen vom Auftraggeber zu vertretenden Grund kündigt, behält Knutzen-Media den vollen, für den Auftrag noch offenen oder zu erwarteten Vergütungsanspruch, gemindert um ersparte Aufwendungen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten. 2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
VII. Kündigung
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VIII. Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber wird Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, Erfahrungen und Kenntnisse der bzw. über Knutzen-Media sowie deren Partnern und Kunden nur zur Erreichung der von ihm vertraglich seinen Kunden geschuldeten Leistung verwenden und gegenüber Dritten streng vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages zwei Jahre bestehen.
IX. Geheimhaltung, Wettbewerbsverbot
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass Knutzen-Media Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
X. Datenschutz
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1. Der zugrundeliegende Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss der UN-Kaufrechts (CISG). -
2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen
Knutzen-Media und dem Auftraggeber ist – soweit gesetzlich zulässig - nach der Wahl
Knutzen-Media (Gericht Husum). Für Klagen gegen Knutzen-Media ist Husum (Gericht Husum)
ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. -
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen
werden, sind auch in dem Vertrag schriftlich niedergelegt. -
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten,
so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.